Ketsch am Rhein, den 28.03.2024
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Bestimmungen für die Angelfischerei an Rhein & Neckar Drucken E-Mail

Was der Angler sonst noch wissen muss?

Bei der Angelfischerei in Neckar bzw. Rhein müssen wir uns an einige Spielregeln halten, welche die Rhein-Neckar-Pachtgemeinschaft zu den "Allgemeinen Bestimmungen für die Angelfischerei" (Stand 2008) erhoben hat. Eine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen wir nicht. 

 


Bestimmungen zur Pfandhandhabung bei Erwerb der neuen Angelkarten

  1. Vorbemerkungen durch die RNPG von Oktober 2012

Neue Angelkarten und Pfand für die Fangmeldung!

ab 2013 werden neue Angelkarten ausgegeben. Sie haben ein neues Format (Postkartenformat) mit integriertem Fangbuch und Regelwerk. Die Preise haben sich nicht erhöht.

Neu ist:

Jeder Angler, ob organisiert oder nichtorganisiert, zahlt bei Erwerb einer Angelkarte eine Pfandgebühr für die Fangliste von 20,00 €. Dieser Betrag wird bei der RNPG auf ein separates Treuhandkonto eingezahlt. Im Normalfall legt derselbe Angler im darauf folgenden Jahr beim Erwerb der neuen Angelkarte seine alte Angelkarte mit Fangliste vor, dann wird das Pfand verrechnet.

Wird die Karte mit Fangliste nicht vorgelegt, werden erneut 20,00 € fällig! Spätestens zum 30. April des Folgejahres muss die alte Angelkarte mit Fangliste bei der RNPG abgegeben werden, ansonsten verfällt das Pfand.

Beendet der Angler irgendwann seine aktive Anglerzeit, bekommt er bei uns nach Vorlage seiner letzten gültigen Angelkarte mit Fangliste die bei uns eingezahlten 20,00 € zurück.

Einzelheiten hierzu sind im Berechtigungsnachweis genau nachzulesen.

 

  1. Ausführungen auf dem Berechtigungsnachweis (auszugsweise)

      Führen der Fangliste und Erstattung Pfand

Zur Gewässerbewirtschaftung werden Daten über den Fischfang benötigt. Dadurch können Veränderungen Im Fischbestand und z.B. auch Kormoranschäden erkannt werden. Deshalb wird ein Pfand in Höhe von 20 € erhoben.

Die Fangergebnisse sind wichtig zur eventuellen Besatzplanung. Die Fangliste muss daher korrekt und spätestens zum 30. April des Folgejahres an der Stelle an der Sie ihre Angelkarte erworben haben, oder an die Hauptgeschäftsstelle der RNPG zurückgegeben werden.

Nur bei fristgerechter Rückgabe erfolgt eine Pfanderstattung.

Nach dem 30. April des Folgejahres ist das Pfand nicht mehr gültig, da die Auswertung erfolgt ist.

Die Fangliste ist folgendermaßen zu führen:

Zu Beginn des Angelns Ist das aktuelle Datum und das Gewässer in die Fangliste einzutragen. Ebenso die an diesem Tag dort geangelten Fische.

Bleibt der Angler ohne Fang, trägt er nach Beendigung des Angelns OF (ohne Fang) ein. Die Fischereiaufsicht ist angewiesen, das ordnungsgemäße Führen der Fangliste zu kontrollieren. 

 


Allgemeine Bestimmungen für die Angelfischerei im Rhein:

Angelstrecken der Rhein- Neckarkarte:

Rhein: Rhein-km 395,300 (Gemarkung Altlußheim) bis Rhein-km 437,000 (hessische Landesgrenze bei Kirschgartshausen)

Neckar: Neckar-km 36,360 (Rheinbachmündung bei Dilsberg) bis Neckar-km 0,000 (Einmündung in den Rhein)

  1. Die Angelkarte berechtigt zum Fischen mit 2 Handangeln auf der vorbezeichneten Strecke vom Rhein. Das Fischen vom Kahn aus in den Mannheimer Häfen, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des staatl. Hafenamtes im staatl. Verpachtungsbetrieb. Im Ketscher Baggersee und im Grieshaber Baggersee ist das Fischen vom Kahn aus nur für Bootskarteninhaber erlaubt.

Ausgeschlossen sind:

  1. Gemeindewasser Lagebuch-Nr. 1872 ( Gemeinde Altlußheim )
  2. Rheinauhäfen 21 . 22, 23 und 24 und Ölhafen Mannheim       
  3. Rechtsrheinisches Ufer km 413,000 bis km 413,300 und km 430,300 bis km 431,100.          
  4. Rechtsrheinisches Ufer km 415,300 bis km 417,250
  5. Strecke von der Konrad-Adenauer-Brücke bis zur Neckarspitze ( km 424.433 - km 428.100 )
  6. Mühlauhafen, Verbindungskanal und alter Zollhafen
  7. Altrhein 31 West- und Ostufer km 1,1000 ( Dehus-Fähre )
  8.  Bereiche der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte
  9. Bereich der Kollerfähre auf beiden Seiten
  10. Alle Gebiete und Strecken die von der Naturschutzverordnung ausgenommen sind.

Lagepläne der Naturschutzgebiete und Hafengebiete, mit Eintrag der ganzjährigen und jahreszeitlichen Verbotsstrecken, müssen mit dem Kauf einer Angelkarte ebenfalls gekauft und mitgeführt werden.

  1. Das Angeln ist erlaubt in der Zeit eine Stunde vor Sonnenaufgang, bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. Der Aalfang und der Welsfang sind bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Sommerzeit bis 1 Uhr gestattet.
  2. Die Anwendung von sogenannten Nachtschnüren bzw. Legeangeln ist verboten.
  3. Jugendliche, im Besitz von Jugend-Jahresfischereischeinen, dürfen nur unter Aufsicht eines volljährigen Fischereiausübungsberechtigten angeln.
  4. Farbige Maden, Pinkies sind verboten. Futtermittel, auch Köder müssen dem Futtermittelgesetz entsprechen.
  5. Der Angelkarteninhaber ist zur Beachtung der Vorschriften des Fischereigesetzes, der Fischereiordnung, des Natur- und Tierschutzgesetzes sowie deren Verordnungen, der Hafenordnung, den Anordnungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes, der Liegenschaftsverwaltung und der Pächterorganisationen verpflichtet. Er haftet auch für alle an den Ufergrundstücken durch ihn verursachte Schäden. Vorgenannte Organisationen haften für keinerlei Sach- und Personenschäden, die sich bei Ausübung des Angelsportes ergeben können. Durch Unterzeichnung verpflichtet der Karteninhaber für sich, seine Rechtsnachfolger und für evtl. Begleitpersonen ausdrücklich auf Geltendmachung derartiger Schäden zu verzichten.
  6. Der Karteninhaber muss Angelkarte, Jahresfischereischein, Fangliste und Sportfischerpass mit gültiger Beitragsmarke stets mit sich führen und nach Aufforderung durch das Aufsichtspersonal, diese zur Prüfung aushändigen. Das Führen der Fangliste ist Pflicht und muss bei Kartenneuerwerb abgegeben werden.
  7. Die Angelkarte darf an Dritte nicht abgegeben werden. Auch die Abgabe der Angelrute an einen Dritten, sei es auch nur für eine kurze Zeit ist verboten.
  8. Die gewerbsmäßige Ausübung der Angelfischerei ist verboten.
  9. Untermassige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig vom Haken gelöst und in das Gewässer zurückgesetzt werden.
  10. Zum Köderfang bedarf es einer gesonderten Genehmigung. Es dürfen maximal 15 Fische gefangen werden. Die Lebendhälterung erfolgt in Eigenverantwortung des Berechtigten. Das Hältergefäß muss geeignet sein, mit Sauerstoff versorgt werden, das Wasser ist rechtzeitig zu wechseln, das Gefäß darf nicht der Sonne ausgesetzt sein.

Als Köderfische dürfen nur Rotaugen, Brachsen, Lauben, Döbel und Gründlinge gefangen werden.

  1. Plötzen ( Rotaugen ) müssen als Speisefische ein Mindestmaß von 15 cm haben.
  2. Angelplätze sind grundsätzlich von jeder Art von Unrat und Verschmutzung freizuhalten und sauber zu verlassen.
  3. Das Angeln von der Reißinsel aus, ist vom 01.03. bis 30.06. eines jeden Jahres verboten.
  4. Die hafenbehördliche Erlaubnis des staatl. Hafenamtes im staatl. Verpachtungsbetrieb zur Ausübung der Fischerei in den dafür freigegebenen Strecken innerhalb der Mannheimer Häfen, ist unter Beachtung des hierzu herausgegebenen Merkblattes der Behörde, für den Geltungsbereich der Angelkarte erteilt.
  5. Die Einführung von zusätzlichen Sonderbestimmungen behält sich die Pächtergemeinschaft vor.
  6. Zuwiderhandlungen gegen diese Angelkartenbestimmungen haben neben der gesetzlichen Ahndung, die Entziehung der Angelkarte zur Folge, ohne dass dem Inhaber ein Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühr oder eines Teiles derselben durch die Pachtorganisation zusteht. Über den Entzug der Angelkarte entscheidet die Pachtgemeinschaft im Einvernehmen mit dem staatl. Vermögens- und Hochbauamt Mannheim.
  7. Innerhalb von Fischwegen ( Fischtreppen ) sowie in einem Umkreis von 30 Meter, oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge solcher Einrichtungen, ist jede Art des Fischfang verboten.

Im Bereich von Wehren, Schleusen, Kraftwerken und Fähreinrichtungen sind die Anordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion, sowie die der Betreiber zu beachten.

  1. Die Angelfischerei von der Einmündung des Neckars in den Rhein ist bis Neckar km 0,800, linkes Ufer verboten.

Besondere Bestimmungen in den Neckarseitenkanälen;

  1. Das Angeln in den Seitenkanälen ist nur von den eingebauten Treppen und vom Leinpfad erlaubt
  2. Angelruten, Netzstöcke usw. dürfen nicht in die Böschung oder Steinfugen gesteckt, Ufersteine dürfen nicht entfernt werden
  3. Die grasbewachsenen Uferböschungen dürfen nicht betreten werden. Der Karteninhaber haftet für jeglichen Flurschaden.

Besondere Bestimmungen für die Benutzung eines Kahns:

Neckar:

  1. Die Erlaubnis gilt nur für die Fischereistrecke im alten Neckar und in den Staugebieten. Ausgeschlossen sind die Neckarseitenkanäle, insofern keine Sondererlaubnis angegeben ist. Die Schonreviere und die Fischereiverbotsstrecken ( Naturschutzgebiete ) sind nur bedingt zum Angeln freigegeben.
  2. Der benutzte Kahn muss entsprechend der polizeilichen Vorschriften registriert sein und die polizeilichen Kennzeichen tragen.
  3. Der Kahnangler muss auf Verlangen des Aufsichtspersonals sofort seinen Kahn an das Ufer bringen und die Fischereipapiere vorzeigen.
  4. Das Fischen vom Kahn aus ist gestattet, jedoch sind die Anordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion zu beachten.
  5. Das Einfahren in den Altneckar bei Neuostheim (Auslauf Kanal) und bei Heidelberg-Wieblingen mit motorbetriebenen Booten ist strengstens untersagt.

Achtung: Altneckar unterhalb des Stauwehr Ladenburg.

Das Betreten des Wassers ist vom 01. Februar bis 30. Juni, vom Stauwehr bis 100 Meter unterhalb des Auslaufs der Kläranlage verboten!

Rhein:           

  1. Die Schonreviere und die Fischereiverbotsstrecken ( Naturschutzgebiete ) sind nur bedingt zum Angeln freigegeben.
  2. Der benutzte Kahn muss entsprechend der polizeilichen Vorschriften registriert sein und die polizeilichen Kennzeichen tragen.
  3. Der Kahnangler muss auf Verlangen des Aufsichtspersonals sofort seinen Kahn an das Ufer bringen und die Fischereipapiere vorzeigen.

Zu den Mindestmaßen und Schonzeiten im Bereich der RNPG bitte hier klicken!


Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 17. November 2012 um 07:40 Uhr