Aalfangverbot ab dem 19.03.2010 |
Änderung der Landesfischereiverordnung?In § 19 der Landesfischereiverordnung sind die Schonzeiten für den Aal geregelt. Derzeit gilt eine ganzjährige Schonzeit in bestimmten Gebieten im Rhein und Nebengewässern. Diese ganzjährige Schonzeit wurde im Jahr 2010 eingeführt zur Umsetzung der EU-Aalverordnung und gilt nur bis zum 31.12.2012. Wir berichteten dazu in der Verbandszeitschrift, siehe auch www.vfg-bw.org/Aalverordnung.htm.Das Landwirtschaftsministerium plant jetzt die Verlängerung der ganzjährigen Aalschonzeit bis zum 31.12.2015. Das VFG-Präsidium lehnt derzeit eine Fortsetzung der bisherigen Schonzeitregelung ab, da keine Untersuchungsergebnisse zu den Auswirkungen derselben vorgelegt werden können. Wir können unseren Mitgliedern nicht erklären warum in Rheinland-Pfalz im Rhein Aale gefangen werden dürfen, ab der Flussmitte in Baden-Württemberg aber eine ganzjährige Schonzeit gelten soll. Ebenso können wir auch im betroffenen Neckarabschnitt in der bisherigen Regelung keinen erklärbaren Sinn sehen. Einzelne Teilerwerbsfischer erhalten aufgrund der Aalschonzeit Pachtnachlässe, Fischereivereine nicht. Da im Rheineinzugsgebiet weiterhin in Kraftwerksturbinen Aale verletzt und getötet werden, eine Kormoranvergrämung aufgrund von Schutzgebietsregelungen nicht möglich ist, macht auch ein totales Fangverbot durch die Fischerei keinen Sinn. Wir halten einen Aalschutz für richtig und unterstützen diesen. Dazu sollten aber zunächst Verbände, Fischereiverwaltung und Ministerium über die weiteren Schritte auf fachlicher Grund- und Faktenlage beraten. Die Bemühungen des VfG wurden nicht berücksicht!Verlängerung der ganzjährigen Aalschonzeit im Rhein und Unteren Neckar
die ganzjährige Aalschonzeit im Rhein und Nebengewässern, sowie dem Unteren Neckar, wurde verlängert bis 31.12.2015. Das VFG-Präsidium hatte im November in seiner Stellungnahme eine Fortsetzung der bisherigen Schonzeitregelung abgelehnt. Dies blieb aber leider unberücksichtigt. Die ganzjährige Aalschonzeit in Baden-Württemberg gilt für die Gewässer: - Rheinhauptstrom (Flusskilometer 78,650 - 437), - in den von Rheinwasser durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen entlang dieser Strecke, - in den Altwässern und Baggerseen entlang dieser Strecke, soweit sie in für den Fischwechsel geeigneter Verbindung mit dem Rhein stehen, - im Unteren Neckar und seinen Kanälen ab der Staumauer des Kraftwerks Neckarsteinach (Flusskilometer 39,2) bis zur Mündung in den Rhein. Den Gesetzestext zur Landesfischereiverordnung, finden Sie weiter unten auf dieser Seite.. Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Landesfischereiverordnung Vom 6. Dezember 2012 Auf Grund von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136) wird verordnet: Artikel 1 In § 19 Nummer 1 der Landesfischereiverordnung vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2010 (GBl. S. 325), wird die Angabe »31. Dezember 2012« durch die Angabe »31. Dezember 2015« ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 6. Dezember 2012
Verordnung
Des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
Zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg
(Landesfischereiverordnung – LFischVO -)
Vom 03. April 1998
(zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Februar 2010)
§ 19
Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal
Für den Aal gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
1. Ganzjährige Schonzeit bis zum 31. Dezember 2012
a. im Rheinhauptstrom ab der Staumauer des Kraftwerks Eglisau im Hochrhein (Fluss-Kilometer 78,650) bis zur Landesgrenze gegen Hessen (Fluss-Kilometer 437),
b. in den von Rheinwasser durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen entlang dieser Strecke,
c. in den Altwässern und Baggerseen entlang dieser Strecke, soweit sie in für den Fischwechsel geeigneter Verbindung mit dem Rhein stehen und
d. im Neckar und seinen Kanälen ab der Staumauer des Kraftwerks Neckargemünd (Fluss-Kilometer 39,2) bis zur Mündung in den Rhein;
2. Schonzeit vorn 1. Oktober bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Rhein einschließlich seiner Nebenarme und Kanäle;
3. Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Einzugsgebiet des Rheins, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an den Rhein handelt.
Mit Erscheinen im Gesetzblatt am 19.03.2010 tritt die neue Landesfischereiverordnung in Kraft.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 08. Januar 2013 um 07:07 Uhr |